(1) Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, wird folgender Artikel eingefügt.
„Art. 2/bis (Bestimmungen betreffend den Landes- und Gemeindezuschlag auf Stromverbrauch)
1. Ab Jänner 2012 ist der Landeszuschlag auf Stromverbrauch laut Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 18. August 1983, Nr. 32, in geltender Fassung, und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzesdekretes vom 28. November 1988, Nr. 511, um 9,30 Euro pro tausend kWh vermindert.
2. Die Gemeinden können innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Artikels die Gemeindezuschläge laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Gesetzesdekretes vom 28. November 1988, Nr. 511, ab 1. Jänner 2012 jeweils um 18,59 Euro pro tausend kWh und um 20,40 Euro pro tausend kWh vermindern. Bis zur genannten Fälligkeit der Frist für die Anwendung der Reduzierung seitens der Gemeinden sind die Akkontozahlungen der oben genannten Zuschläge betreffend das Jahr 2012 ausgesetzt. Die mit genannter Verminderung der Zuschläge verbundenen Mindereinnahmen für die Gemeinden können aufgrund des Ausgangs der Verfahren laut Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42, in geltender Fassung, im Rahmen der Vereinbarung über die Lokalfinanzen gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, ausgeglichen werden,
3. In Bezug auf die laut der Absätze 1 und 2 bestimmten Reduzierungen berechtigen die Akkontozahlungen der oben genannten Zuschläge betreffend das Jahr 2012, falls bereits getätigt, zur Rückerstattung an die Steuerpflichtigen.
4. Die Mindereinnahmen, die sich aus gegenständlichem Artikel ergeben, werden mit den erhöhten Zuweisungen laut Artikel 70 des Autonomiestatutes gedeckt.“