(1) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 11/bis (Überlassung von Kulturgütern)
1. Die öffentlichen Güter oder die Vermögensgüter des Landes Südtirol von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder volkskundlichem Wert können nach dem Verfahren laut Artikel 11 Absätze 1 und 3 gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Sachen laut Absatz 1 können nach dem Verfahren laut Absatz 1 Artikel 11 leihweise oder in einer anderen Form kostenlos juristischen Personen oder Vereinigungen überlassen werden, die ohne Gewinnabsicht arbeiten und auf Grund ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen; diese juristischen Personen oder Vereinigungen können ihren Sitz auch außerhalb von Südtirol haben. Sofern die Nutzung ausschließlich für kulturelle Zwecke und ohne Gewinnabsichten erfolgt, können die Kulturgüter des Landes leihweise oder in einer anderen Form auch natürlichen Personen unentgeltlich überlassen werden.
3. Die Überlassung der Sachen erfolgt nur unter der Bedingung, dass deren Erhaltung und öffentliche Zugänglichkeit gewährleistet sind.“
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.