(1) Ausgenommen bei Erfordernissen der Justiz erteilt der Arzt/die Ärztin, welcher/welche im Sinne der geltenden Ordnung des Leichen- und Bestattungswesens den Tod feststellt, die Unbedenklichkeitserklärung zum Transport des Leichnams zum Leichenschauhaus oder gestattet die Aufbahrung zu Hause, vorausgesetzt, dass keine hygienischen Gründe dagegen sprechen. Der Transport des Leichnams erfolgt auf eine Art und Weise, dass etwaige Lebenszeichen nicht verhindert werden.
(2) Der Transport des Leichnams zum Leichenschauhaus kann auch durch den Notarzt/die Notärztin ermächtigt werden.
(3) Unbeschadet der staatlichen und internationalen Bestimmungen über den Transport des Leichnams außerhalb des Landesgebietes, ist für den Transport des Leichnams innerhalb des Landesgebietes eine verwesungshemmende Injektion und ein Sarg aus Massivholzbrettern mit Metalleinsatz im Fall der Feuerbestattung oder Beerdigung nur auf Anordnung des Arztes/der Ärztin laut Absatz 1 Pflicht.
(4) Es muss auf jeden Fall die Undurchlässigkeit des Sarges für einen für den Ablauf der Bestattung ausreichenden Zeitraum gewährleistet sein. Zu diesem Zweck können auch eine Hülle aus biologisch abbaubarem Material, welche in den Holzsarg zu legen ist sowie eine Einlage aus saugfähigem Material, mit welcher der Sargboden zu bedecken ist, verwendet werden.
(5) Falls der Tod auf eine übertragbare Infektionskrankheit zurückzuführen ist, ergreift der Arzt/die Ärztin laut Absatz 1 alle Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, welche fallspezifisch angemessen erscheinen. Diese Maßnahmen entsprechen fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen und sehen nicht die Pflicht vor, die Leiche in ein mit Desinfektionsmitteln getränktes Tuch einzuwickeln.