(1) Artikel 17 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29. April 2009, Nr. 24, erhält folgende Fassung:
„1. Die Errichtung neuer Masten und Anlagen sowie jegliche Änderung bestehender Sendeanlagen einschließlich Sanierung und Abbau bedürfen einer Baukonzession und einer Ermächtigung im Sinne von Artikel 7bis Absatz 3 des Gesetzes.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.