(1) Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 27. Februar 2012, Nr. 5, ist aufgehoben mit Wiederaufleben des Artikels 54 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, mit folgendem Wortlaut: "Der Zuschlagsempfänger muss für die Arbeiten, die er weitervergibt, die aus dem Zuschlag resultierenden Einheitspreise mit einem Preisabschlag von nicht mehr als 20 Prozent anwenden.".
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.