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einstimmig in gesetzmäßiger Weise den von Artikel 43, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 vorgesehen Termin für die Preismeldung der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe, für das laufende Jahr auf den 31.12.2012 zu vertagen.