(1) Anlage A Ziffer 11. des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„11. Zeitbezug für die Einnahmen in der dritten Ebene:
11.1 Es werden die Daten der EEVE berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder andere Bescheinigungen bezieht – bezogen immer auf denselben Berechnungszeitraum -, sofern sich nicht in den letzten drei Monaten vor der Vorlage des Gesuches um eine Leistung die Einnahmen im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr geändert haben.
11.2 Zum Zweck der Berechnung laut Ziffer 11.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittswert der Bruttoeinkommen der letzten drei Monate verglichen.
11.3 Stellt sich beim obgenannten Vergleich heraus, dass sich die Einkommen im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage.
Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.
11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1. bis 11.3 wird für die De-facto-Familiengemeinschaften, welche bei Vorlage des Gesuches Leistungen laut Artikel 19 oder laut Artikel 20 oder laut beiden beziehen, nur die Nettoeinnahmen des letzten Monats berücksichtigt.“