(1) Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Februar 1998, n. 4, „Verordnung über organisierte Tätigkeiten und Wasser-, physikalische und ähnliche nicht therapeutische Behandlungen“ mit folgendem Absatz zu ersetzen:
„2. Die im Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten und Behandlungen umfassen nicht diejenigen die dem Schönheitspfleger, dem Kosmetiker, dem Wellnesstrainer und dem Inhaber eines Solarienbetriebes vorbehalten sind, welche schon von eigenen Rechtsvorschriften geregelt sind.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.