Aufgrund des Verursacherprinzips errechnet man den Betrag, der jährlich dem Land zu überweisen ist, indem man den Einheitsbetrag mit der Menge der Hausabfälle, die die jeweilige Gemeinde im Vorjahr erzeugt hat, multipliziert.
Folgende Abfälle werden berücksichtigt:
a) Hausmüll EAK 200301,
b) Sperrmüll EAK 200307 und
c) Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle EAK 200108.
Als Grundlage dienen die Mengen der obgenannten Abfälle gemäß Abfallerklärung ( Gesetz Nr. 70/1994) des Vorjahres für die jeweilige Gemeinde.
Seit 2006 werden die zurückzuzahlenden Beträge auch entsprechend der Qualität der Biomüllsammlung gemäß folgenden Kriterien den Gemeinden berechnet:
- Für Gemeinden, die jährlich weniger als 10 kg/Einwohnergleichwert sammeln, ist eine Erhöhung um 7% vorgesehen.
- Für Gemeinden mit einem jährlichen Wert zwischen 10 und 30 kg/Einwohnergleichwert ist eine Erhöhung um 3,5% vorgesehen.
- Für Gemeinden mit jährlich mehr als 30 kg/Einwohnergleichwert ist eine Verminderung vorgesehen, die proportional den Mehreinnahmen aus den obigen Kategorien entspricht.
Als Berechnungsbasis wird die Menge der Bioabfälle (CER 200108) berücksichtigt, die einer Verwertungsanlage zugeführt wird (davon ausgenommen sind die Grünabfälle).