(1) Der Artikel 2 der mit Dekret des Landeshauptmannes vom 22. Dezember 1994, Nr. 63, erlassenen Verordnung erhält folgende Fassung:
“Artikel 2 Dauer der Unterrichtseinheiten
1. Bei der Festlegung der Unterrichtseinheiten sind vorrangig die organisatorischen und pädagogisch-didaktischen Erfordernisse zu berücksichtigen
2. Die Unterrichtseinheiten können unter Berücksichtigung der Erfordernisse laut Absatz 1 und der zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden von verschiedener Dauer, auch über oder unter einer Stunde, sein.“
3. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch für die Musikschulen Anwendung.”
(1) Die Bestimmungen des Artikel 1 finden ab dem Schuljahr 2013/2014 vollständige Anwendung.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.