(1) Diese Verordnung regelt die Sammlung und den Transport von Abfällen (Altmetalle) von Seiten der Wanderhändler und führt somit Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, durch.
(2) Subjekte mit Wohnsitz in der Provinz Bozen sind befugt als Wanderhändler die Sammlung und den Transport von Abfällen (Altmetalle) durchzuführen, die Gegenstand ihrer Handelstätigkeit sind, die über ein Fahrzeug unter 3,5 Tonnen verfügen und deren Gegenstand der Handelstätigkeit ausschließlich Altmetall ist, das von Dritten stammt und die jährliche Höchstmenge von 100 Tonnen nicht übersteigt.
(3) Für die Durchführung der Handelstätigkeit als Wanderhändler müssen die Subjekte laut Absatz 2 vor Beginn der Tätigkeit dem Amt für Abfallwirtschaft eine Kopie der beigelegten Mitteilung übermitteln. Jede eventuelle Änderung muss mindestens 30 Tage vorher dem Amt für Abfallwirtschaft mitgeteilt werden.
(4) Die Subjekte laut Absatz 2 unterliegen nicht den Artikeln 17, 18, 19 und 20 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4.
(5) Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Handelsordnung bleiben aufrecht.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Mai 2012, Nr. 18, ist widerrufen.
(2) Die laut Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Mai 2012, Nr. 18, übermittelten Mitteilungen bleiben aufrecht.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Anlage
(Artikel 1 Absatz 3)