1. Die Vorgehensweise bei Auftreten einer Unregelmäßigkeit wird in der Prozedur I und II beschrieben;
Vorgehensweise I
Vorgehensweise II
* Fußnote a zur Prozedur II
Die Meldung seitens des Dienstes für Hygiene muss folgendes enthalten:
a) das Verzeichnis der nicht dem Gesetz entsprechenden Parameter mit dem Vergleich zwischen den Ergebnissen der Analysen und den vom Gesetz festgelegten Werten;
b) die Vorschrift an den Betreiber, für die sofortige Durchführung der notwendigen Überprüfungen und für die Wiederherstellung der Qualität des gelieferten Wassers, zu sorgen;
c) den eventuellen Vorschlag an den Bürgermeister, damit dieser dem Betreiber oder seinem Stellvertreter die dringende Wiederherstellung der Wasserqualität anordnet;
d) das Verzeichnis der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des gelieferten Wassers; im Bedarfsfalle können sie vorher zusammen mit dem Landesamt für Gewässernutzung vereinbart werden;
e) die Vorschrift an den Betreiber, dem Dienst für Hygiene innerhalb der gesetzten Frist die Gründe der Unregelmäßigkeit und die getroffenen oder die beabsichtigten Maßnahmen, mit Angabe der Fristen und Modalitäten, zu übermitteln;
f) die Meldung an den Betreiber, dass der Dienst für Hygiene eine neue Probenentnahme ohne Vorankündigung durchführen kann. Diese Analysen werden mit Verteidigungsgarantien laut Absatz 1 des Art. 223 der Koordinierungs- und Durchführungsbestimmungen der Strafprozessordnung durchgeführt; die obgenannten Analysen betreffen ausschließlich die Parameter, die bei der Analyse in erster Instanz sich als nicht konform erwiesen;
g) die Mitteilung an den Betreiber, dass, die Nichtbeachtung der erteilten Anweisungen bzw. die Nichteinhaltung der festgelegten Grenzwerte laut Gv.D. 31/2001 die Auferlegung einer Verwaltungsstrafe mit sich bringen kann.