1. Die Feststellung der von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse, und die Feststellung allfälliger Lernrückstände verfolgen die nachstehenden Ziele:
a) Förderung der Selbsteinschätzung;
b) Verbesserung der Bildungs- und Kompetenzniveaus;
c) Stärkung der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler für die vorgegebenen Bildungsziele;
d) Aufrechterhaltung der Qualität des Bildungsweges, der sich an den Bildungszielen des jeweiligen Jahres orientiert.
2. Die Vorbeugung, die Verminderung und das Aufholen von Lernrückständen sind Ziele der ordentlichen Unterrichtstätigkeit, die von den Schulen im Rahmen der verpflichtenden Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden, indem alle didaktischen und organisatorischen Modelle in Ausübung der Autonomie ausgeschöpft werden. Die pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen haben die spezifische Funktion, die Entstehung von Lernrückständen und von schulischem Misserfolg zu vermeiden und die festgestellten Lernrückstände zu vermindern bzw. aufzuholen.
3. Die pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen sind regulärer und permanenter Teil des jährlich beschlossenen Tätigkeitsplans und werden auf der Homepage der Schule veröffentlicht und mit anderen geeigneten Instrumenten bekannt gemacht. Sie werden von den Schulen während des gesamten Schuljahres, vorwiegend in der verpflichtenden Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler, bei Notwendigkeit aber auch außerhalb dieser Unterrichtszeit sowie nach Unterrichtsende durchgeführt, und müssen so gestaltbar sein, dass sie auf die effektiven Bedürfnisse der betroffenen Schülerinnen und Schüler ausgerichtet sind und die Zielsetzungen laut Absatz 2 verfolgt werden können.
4. Nähere Modalitäten für die Durchführung der pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen werden von den Schulen festgelegt. Dabei obliegt dem Schulrat die Definition des organisatorischen Rahmens, während das Lehrerkollegium die didaktisch methodischen Kriterien festlegt.
5. Unter Berücksichtigung der didaktischen Verantwortung des Klassenrats ist es Aufgabe der Lehrpersonen der betroffenen Fächer, bei Auftreten von Lernrückständen die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu beraten, welche der im Schulprogramm vorgesehenen pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen sie in Anspruch nehmen sollen. Der Klassenrat zeigt dem Schuldirektor oder der Schuldirektorin die Notwendigkeit weiterer pädagogisch didaktischer Förder- und Aufholmaßnahmen auf. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler werden mittels von der Schule gewählter Modalitäten umgehend über die empfohlenen Maßnahmen informiert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen die pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen unter Beachtung dessen in Anspruch, was in Artikel 3, Absatz 12 des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523, betreffend die Schülerinnen- und Schülercharta vorgesehen ist.
6. Vorbehaltlich der Regelung laut Artikel 5 bewerten die Lehrpersonen anhand des allgemeinen Lernfortschritts der Schülerinnen und Schüler, ob und inwieweit dieselben die Lernrückstände verringern oder aufholen konnten, und berücksichtigen dies in besonderer Weise beim Notenvorschlag am Ende eines Bewertungsabschnittes oder am Ende des Schuljahres.