(1) Der Arzt für Allgemeinmedizin und der Verantwortliche der Krankenhausabteilung mit angemessener Vorankündigungsfrist in Hinblick auf die Entlassung, die Sozialdienste oder die Familienangehörigen des Patienten teilen die Notwendigkeit der Aktivierung der integrierten Hausbetreuung dem Arzt für Allgemeinmedizin oder dem Verantwortlichen des Dienstes für Basismedizin mit.
(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin und der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder eine von diesem delegierte Person vereinbaren die Notwendigkeit und die technischen Möglichkeiten der Aktivierung der integrierten Hausbetreuung.
(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin und der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder eine von diesem delegierte Person vereinbaren aufgrund der Arbeits- und Betreuungsprotokolle:
(4) Der Arzt für Allgemeinmedizin hat im Rahmen des Eingriffsplans: