(1) In jedem Sprengel oder Einzugsgebiet wird die Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen turnusmäßig zugunsten der im Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürger kostenlos- von den dort eingeschriebenen Ärzten für Allgemeinmedizin und/oder von anderen Ärzten, die ihre Bereitschaft dazu erklärt haben, abgewickelt, falls es objektiv schwierig ist, die Betreuungskontinuität zu organisieren. Die Bezahlung der Visiten, die von nicht im Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürgern angefordert werden, erfolgt gemäß den in Artikel 39, Absätze 3, 4, 8, 9, 10 und 11 dieses Vertrages vorgesehenen Modalitäten
(2) Mit Ablauf 1. Jänner 2008 beträgt das dem Arzt für Allgemeinmedizin gebührende Stundenentgelt Euro 16,70.
(3) Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B werden vom Arzt mit dem Bezirk verrechnet.
(4) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, zahlt der Bezirk mit Ablauf 1. Jänner 1999 auf die Entgelte laut Artikel 51 und 52 und eventuelle Entgelte für Zusatzleistungen laut Anhang B) mit den Modalitäten, welche die Zuordnung der Summen zum einzelnen Arzt ermöglichen, einen Vorsorgebeitrag zu Gunsten des zuständigen Vorsorgefonds laut Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialvorsorge 15.10.1976 in geltender Fassung, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen sind.
(5) Der Bezirk überweist an die Stiftung ENPAM mit den Fristen und Modalitäten laut vorhergehendem Absatz auf die Entgelte laut Artikel 51 und 52 einen Betrag, der dem Prozentsatz des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin entspricht, damit sie diesen an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die repräsentativsten Gewerkschaften einen entsprechenden Versicherungsvertrag gegen den Verdienstausfall des Arztes aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft, auch bezüglich des Gesetzes 379/90, abgeschlossen haben.
(6) Die Bezirke teilen dem Notrufdienst 118 die Namen der Turnusärzte mit.