(1) Für die Errichtung und Beibehaltung des Vertragsverhältnisses für die Grundversorgung muss jeder Arzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit abwickelt. Diese Praxis ist eine private Praxis, sie benötigt keine sanitäre Ermächtigung im Sinne von Artikel 193 des K.D. vom 27.7.1934, Nr. 1265 und bedarf keiner Betriebserlaubnis gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 7/2001.
(2) Die Praxis des Vertragsarztes muss mit den für die Ausübung des Berufes unbedingt notwendigen Einrichtungen und Vorrichtungen, mit einer Toilette, mit einem angemessen eingerichteten Wartesaal, mit geeigneter Beleuchtung und Belüftung ausgestattet sein und über einen Telefonanschluss verfügen. Damit die Arztpraxis der Ärzte für Allgemeinmedizin, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, gemäß Artikel 16, Absatz 4, für geeignet erklärt werden kann, muss sie unbedingt auch mit Informatikgeräten und programmen ausgestattet sein, die benützt werden, um das individuelle Gesundheitsblatt für den ausschließlichen Gebrauch des Arztes zu führen, die für die epidemiologischen Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Labor- und/oder instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken. Die Praxis des Vertragsarztes muss weiters über eine E-mail-Adresse verfügen, welche dem Bezirk mitzuteilen ist. Die Vertragspartner vereinbaren weiters, in das Programm des Ausbildungskurses für Allgemeinmedizin einen Computer-Kurs aufzunehmen.
(3) Die Ärzte für Allgemeinmedizin, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, sowie die Ärzte die den Sitz der Arztpraxis wechseln, müssen zum Schutz der Rechte der Menschen mit Behinderung über eine leicht zugängliche Arztpraxis verfügen. Jedenfalls verpflichten sich alle Ärzte für Allgemeinmedizin, die ihre Tätigkeit in Arztpraxen ausüben, die für Menschen mit Behinderung nicht zugänglich sind, im Falle von schweren, nachgewiesenen Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche vom Arzt für Allgemeinmedizin selbst festgestellt werden, Hausvisiten durchzuführen.
(4) Falls sich die obgenannte Praxis in Einrichtungen mit anderen Tätigkeiten befindet, welche nicht ärztlicher oder gesundheitlicher Natur sind und einer entsprechenden Ermächtigung bedürfen, muss dieselbe über einen eigenen Eingang verfügen und jede Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen muss beseitigt werden.
(5) Die Berufspraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Ärzte muss für die Anspruchsberechtigten an 5 Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag, gemäß folgendem Mindestwochenstundenplan, geöffnet sein, der autonom vom Arzt in Bezug auf die Notwendigkeiten der zu betreuenden Versicherten und auf das Erfordernis, eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu gewährleisten, festgelegt wird; die Öffnungszeit muss auf jeden Fall derart sein, dass das bestmögliche Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird.
Anzahl Eingeschriebener: Std.
bis zu 750 7,5
von 751 bis zu 1.000 10
von 1.001 bis zu 1.500 12,5
von 1.501 bis zu 2.000 15
über 2001 17,5
(6) An den Arbeitstagen muss der Stundenplan der Öffnungszeiten in Berücksichtigung des Mindestwochenstundenplanes in der Regel gleich verteilt sein, wobei eine tägliche Abweichung von höchstens 1 Stunde nach oben oder unten möglich ist. Eventuelle Abweichungen können aufgrund eines Ansuchens des Arztes für Allgemeinmedizin vom Direktor des Bezirkes ermächtigt werden.
(7) Die genannte Öffnungszeit mit dem Namen des Arztes muss dem Bezirk mitgeteilt werden und dieselbe muss am Eingang der Arztpraxis und des Gebäudes angeschlagen werden; allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und dem Bezirk sofort mitgeteilt werden.
(8) Die Visiten in der Arztpraxis werden in der Regel mittels Vormerksystem erbracht, ausgenommen die dringenden Fälle, die vom Arzt selbst als solche angesehen werden.
(9) Wie vom Beschluss der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406 vorgesehen, wird die Bewilligung und Akkreditierung der Praxen der Ärzte für Allgemeinmedizin mit getrennter Maßnahme geregelt.