(1) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, wird mit Ablauf 1. Jänner 1999 für die in den Verzeichnissen der Allgemeinmedizin eingetragenen Ärzte ein Fürsorgebeitrag zu Gunsten des zuständigen Vorsorgefonds laut Artikel 9, Absatz 2, Punkt 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 Nr. 349 eingezahlt, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen sind, wobei die Beiträge auf der Basis sämtlicher vom gegenständlichen Vertrag vorgesehenen Entgelte berechnet werden.
(2) Um die sich aus dem Aufwand der Substitution aufgrund von Krankheit und Unfall ergebenden Nachteile auch in Bezug auf Schwangerschaft und gemäß den Bestimmungen des Legislativdekretes 151/2001 - auszugleichen, geht mit Ablauf 01.01.2008 zu Lasten des öffentlichen Dienstes ein Beitrag im gleichen Ausmaß wie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Vertragsverhältnisse mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen, welcher für den Abschluss von eigenen Versicherungen verwendet wird. Der Betrag ist gemäß den Modalitäten laut Artikel 60, Absatz 4 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages zu berechnen, welcher mit Einvernehmen der Konferenz Staat-Regionen vom 23.03.2005 genehmigt wurde. Als Grundlage wird der Festbetrag gemäß Artikel 42, Absatz 1, Buchstabe a) des gegenständlichen Vertrages verwendet.
(3) Mit denselben Fristen, wie sie im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehen sind, überweist der Bezirk die in Absatz 2 genannten Beiträge an das E.N.P.A.M. damit sie diese an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die repräsentativsten Gewerkschaften einen mittels offenem Verhandlungsverfahren entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen haben.
(4) Um die sich aus Unfällen und Krankheit mit bleibender Invalidität und/oder Berufsunfähigkeit ergebenden Nachteile auszugleichen, wird ein spezieller Fonds eingerichtet, welcher aus den freiwilligen Beiträgen der beigetretenen Ärzte gespeist wird.
(5) Nach Anhören des ENPAM nimmt der Bezirk für jeden Arzt, der dem Fonds beigetreten ist, einen fixen Einbehalt vor, und überweist dem ENPAM diese Beiträge gemeinsam mit den anderen an das ENPAM vorgesehenen Überweisungen.
(6) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften definieren innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrages die Verfahrensweisen zur Schaffung des Fonds laut Absatz 4.