(1) Der Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt gemäß Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, kurze erläuternde Notizen jener Betreuten zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung der dringenden Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen. Diese erläuternden Notizen fallen in die Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes.