(1) Unbeschadet dessen, was vom Artikel 4, Absatz 2, vorgesehen ist, können die in die Verzeichnisse eingetragenen Ärzte über die von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben hinaus freiberufliche Tätigkeit auch gegenüber den eigenen Versicherten ausüben und zwar nach vorherigem informierten Einverständnis.
(2) Die freiberufliche Tätigkeit betreffend ärztliche Leistungen, die nicht in den Bereich der Allgemeinmedizin fallen, muss während anderen Stundenplänen als jenen, die für die Abwicklung der Vertragstätigkeit mitgeteilt worden sind, ausgeübt werden.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 39, muss der Arzt für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten ausgeübte freiberufliche Tätigkeit den privaten Rezeptblock verwenden. Die Leistungen, die in freiberuflicher Form begonnen werden, müssen als solche abgeschlossen werden.
(4) Die strukturierte gelegentliche freiberufliche Tätigkeit darf sich nicht nachteilig auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Pflichten des Arztes in der Praxis und am Wohnsitz des Patienten auswirken.