(1) Der ärztliche Leiter, der gemäß der Landesgesetzgebung in Sachen Organisation des Bezirkes, dem spezifischen Dienst oder jenem vorsteht, der auch die Organisation ärztlicher Grundversorgung umfasst, kontrolliert die korrekte Anwendung der Verträge hinsichtlich der sanitären Aspekte.
(2) Die Vertragsärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter hinsichtlich dessen zusammenzuarbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist. Diese Tätigkeit fällt in die Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag desh Entgeltes.