(1) Der Versicherte, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Bezirk mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf führt der Versicherte eine neue Arztwahl durch, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.
(2) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zu Gunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann zu jeder Zeit die Arztwahl abweisen, indem er dies dem zuständigen Bezirk mitteilt. Diese Abweisung muss durch außergewöhnliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe gerechtfertigt werden, wie z. B. die Störung des Vertrauensverhältnisses. Für Betreuungszwecke gilt die Abweisung ab dem 15. Tag nach ihrer Mitteilung.
(3) Die Abweisung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer wählbarer Arzt tätig ist, es sei denn, dass außerordentliche Gründe der Unvereinbarkeit vorliegen, die vom Beirat des Bezirkes gemäß Artikel 9 festzustellen sind.