(1) Der Bezirk muss die Ärzte, welche den Dienst der Betreuungskontinuität leisten, gegen die Unfälle die aufgrund der oder bei der im Sinne dieses Vertrages ausgeübten Berufstätigkeit passiert sind, einschließlich sofern die Tätigkeit in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde ausgeübt wird jener Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Dienstsitz passiert sind, sowie die Schäden, die auf dem Weg zum oder vom Sitz von Komitees oder Kommissionen, die von diesem Vertrag vorgesehen sind, passiert sind.
(2) Der Vertrag wird, ohne Selbstbehalte, für die folgenden Höchstsummen abgeschlossen:
(3) Die entsprechende Polizze wird abgeschlossen und den unterzeichnenden Gewerkschaften innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages mitgeteilt.