(1) Die Direktoren der Bezirke ergreifen nach Anhören des Beirats des Bezirkes, auf Vorschlag des Sanitätskoordinators die Regelungsmaßnahmen, einschließlich der organisatorischen Aspekte, die notwendig sind, um folgendes zu gewährleisten:
(2) Der Patient muss überdies anlässlich der Entlassung eine erste angemessene Verschreibung von Medikamenten erhalten, um den unmittelbaren Bedarf sofort abzudecken.
(3) Auf jeden Fall kann der Arzt für Allgemeinmedizin im Interesse des eigenen Patienten, falls er es als zweckmäßig erachtet, alle öffentlichen Krankenhäuser und die vertragsgebundenen Privatkrankenhäuser aufsuchen, auch um vorzeitige Entlassung zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Belastung in der Betreuung in der Wohnung des Patienten nach sich ziehen würden.
(4) Um den Zugang gemäß Absatz 1, Buchstabe a) und Absatz 2 zu begünstigen, stellen die Direktoren der Bezirke sowie die Direktionen der Vertragskrankenhäuser eigene Parkplätze zur Verfügung.