(1) Die integrierte Hausbetreuung umfasst zwei Stufen. Die integrierte Hausbetreuung der ersten Stufe ist durch das Eingreifen des Arztes für Allgemeinmedizin und eines weiteren Berufsbildes des Sprengels gekennzeichnet. Es ist auch das integrierte Eingreifen eines Mitarbeiters der Sozialdienste des Sprengels vorgesehen, sofern dies für notwendig erachtet wird und der Betreute oder die Familienangehörigen damit einverstanden sind.
(2) Die integrierte Hausbetreuung der zweiten Stufe ist durch das Eingreifen von mehreren Berufsbildern gekennzeichnet, gemäß Arbeits- und Betreuungsprotokollen, die für spezielle Pathologien definiert und zwischen Gewerkschaftsvertretungen, wissenschaftlichen Vertretungen und den Bezirken vereinbart werden.
(3) Die Aktivierung dieser Form von Hausbetreuung bezieht sich auf:
(4) Alle Protokolle müssen die organisatorischen und operativen Modalitäten für die geschützte Entlassung aus den Krankenhausstrukturen definieren. Für andere Pathologien können mit demselben Verfahren weitere Arbeitsprotokolle definiert werden.