(1) Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen wird folgenderweise abgewickelt:
(2) Das gebührende Entgelt beträgt ab dem 1. Jänner 2008:
(3) Die eventuellen Zusatzleistungen gemäß Anhang B werden vom Arzt mit seinem Bezirk abgerechnet.
(4) Jeder Arzt für Allgemeinmedizin muss dem Bezirk und dem Dienst 118 rechtzeitig mitteilen, welche Form der Betreuungskontinuität bei Nacht er auszuüben beabsichtigt.
(5) Im Falle der Gewährleistung der Betreuungskontinuität in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Ärzte den Dienst und die eigenen Turnusse und geben dieselben dem Dienst 118 bekannt.
(6) Innerhalb des 10. des darauf folgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem Bezirk eine Zusammenfassung der von den einzelnen Ärzten geleisteten Turnusse der Betreuungskontinuität mitgeteilt.
(7) Die Entgelte werden in der Regel innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Abwicklung der Tätigkeit der Betreuungskontinuität ausgezahlt.