(1) Innerhalb Ende eines jeden Semesters übermittelt der Bezirk den Ärzten das Namensverzeichnis der innegehabten Arztwahlen jedes einzelnen Arztes.
(2) Der Bezirk teilt außerdem den einzelnen Ärzten monatlich die namentlichen Änderungen und die zahlenmäßige Zusammenfassung über die während des vorhergehenden Monats erfolgten Arztwahlen und Widerrufe mit.
(3) Die Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag des Arztes auf Magnetträgern geliefert werden.