(1) Die Ärzte für Allgemeinmedizin garantieren die integrierte Hausbetreuung.
(2) In folgenden Fällen, ist der Arzt, auf Ersuchen, von der Leistung der integrierten Hausbetreuung befreit:
(3) Der Arzt kann höchstens drei Patienten in Form der integrierten Hausbetreuung betreuen, und es kann nicht von ihm verlangt werden, mehr als drei Zugänge pro Tag durchzuführen. Der Arzt und der Bezirk können einvernehmlich von diesen Höchstgrenzen absehen.