(1) Die integrierte Hausbetreuung wird mittels Integration von verschiedenen Berufsbildern des Territoriums in einem integrierten Leistungssystem durchgeführt, welches eine allumfassende Antwort auf die Gesundheitsbedürfnisse von nicht autosuffizienten Personen gibt; dabei sind folgende Leistungen zu gewähren:
- - Leistungen der allgemeinen Medizin;
- - Leistungen der fachärztlichen Medizin;
- - krankenpflegerische Hausbetreuung und rehabilitative Leistungen;
- - psychologische Leistungen
- - Haushaltshilfe von Seiten der Familienangehörigen oder des zuständigen Sozialdienstes;
(2) Wenn ein Arzt für Allgemeinmedizin aus gerechtfertigten Gründen einem seiner Patienten die integrierte Hausbetreuung nicht gewährleisten kann, kann dieser einen anderen Arzt wählen, der bereit ist, diesen Dienst zu erbringen.
Diese Wahl kann vom Patienten in Abweichung zur Höchstgrenze an Arztwahlen vorgenommen werden, unter vorherigem schriftlichen Einverständnis des Arztes, der bereit ist die integrierte Hausbetreuung zu erbringen.
(3) Die Erbringung ist charakterisiert durch das integrierte Zusammenwirken der notwendigen Gesundheits- und Sozialdienste, in Bezug auf die speziellen Bedürfnisse einer jeden Person, um eine Einlieferung zu vermeiden.
(4) Die Betreuung kann aus gerechtfertigten Gründen sowohl vom Arzt für Allgemeinmedizin als auch vom Bezirk mit einer Vorankündigungsfrist von wenigstens 7 Tagen ausgesetzt werden, wobei die sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse des Patienten in jedem Fall gewahrt werden müssen.