Schlussbestimmung Nr. 1: Die Ärzte, die in die Verzeichnisse der Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind und mit dem Bezirk vertragsgebunden sind, werden in ihrem Vertragsverhältnis vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit, bestätigt.
Schlussbestimmung Nr. 2: Falls Streitigkeiten über die Interpretation des gegenständlichen Vertrages oder über Problembereiche betreffend die Anwendung von einigen Regelungen oder Instituten auftreten, treffen sich die unterzeichnenden Parteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen, um die Frage einvernehmlich zu lösen. Zu diesem Zweck übermittelt die interessierte Partei der anderen ein schriftliches Ersuchen mittels eingeschriebenen Briefs. Das Ersuchen muss eine kurze Beschreibung der Sachlage enthalten.
Schlussbestimmung Nr. 3: Die Parteien vereinbaren, dass für die Dauer des gegenständlichen Vertrages bzw. jedenfalls bis zur Neuwahl der Ärztevertreter, die derzeit im Amt befindlichen Ärzte als Mitglieder der Beiräte gemäß Artikel 9 und 10 bestätigt werden.
Schlussbestimmung Nr. 4: Die Vertragspartner stimmen überein, dass hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Artikel 26, Absatz 2, Buchstabe e) von der beantragenden Körperschaft die Art der ausgeübten sportlichen Tätigkeit präzisiert werden muss. Es wird außerdem präzisiert, dass unter dem Begriff "nicht wettkampfmäßige Sporttätigkeit" nicht die Spiel- und spontanen Tätigkeiten (z. B. Schulausflüge und Schulfeste) und die Turnschulstunden fallen; letztere gehören zu den Schulprogrammen und unterliegen einer anderen Regelung.
Schlussbestimmung Nr. 5: Die Vertragspartner vereinbaren, dass das allfällige zeitweilige und gelegentliche, durch technische Probleme bedingte Nichtfunktionieren der Mobiltelefone und/oder Geräte der Telefonanrufbeantworter keinen Grund zur Beanstandung darstellen, sondern ausschließlich einen Grund zur Meldung.
Schlussbestimmung Nr. 6: Die Parteien verpflichten sich, in einem getrennten Vertrag die Modalitäten zur weiteren Informatisierung der Praxen der Ärzte für Allgemeinmedizin und die Verwendungsmodalitäten einer Smart Card durch die Patienten zu definieren.
Schlussbestimmung Nr. 7: Im Sinne von Artikel 42, Buchstabe C) sind folgende Gemeinden sehr benachteiligte Gebiete: Altrei, Truden, Laurein, Proveis, Unsere Liebe Frau im Walde - St. Felix, Moos in Passeier, Prettau.