(1) Für die Ärzte für Allgemeinmedizin beträgt die Höchstgrenze an Wahlpatienten 2000 Einheiten. Die Ärzte mit einer Anzahl von Arztwahlen über 2000 bzw. mit einer gemäß Absatz 4 dieses Artikels von Amtwegen begrenzten niedrigeren Anzahl von Arztwahlen, behalten diese Anzahl von Arztwahlen bis zur Erreichung der Höchstgrenze bei, wobei keine neuen Arztwahlen außer jene gemäß Artikel 21, Absatz 7, hinzukommen können. Die Betreuten, die nicht in der Provinz Bozen wohnhaft sind sowie - bei Fehlen des Basiskinderarztes - die Bevölkerung im Alter von 0-6 Jahren, werden für die Erreichung der Höchstgrenze nicht berücksichtigt (Patienten außer der Quote).
(2) Allfällige Abweichungen zur genannten Höchstgrenze können von der Provinz auf Vorschlag des Bezirks und nach Anhören des Landesbeirats in Bezug auf besondere örtliche Erfordernisse ermächtigt werden.
(3) Dem in das Verzeichnis eingetragenen Arzt, der darüber hinaus stundenweise andere mit der Eintragung ins Verzeichnis kompatible Tätigkeiten ausübt, wird die Patientenhöchstgrenze im Verhältnis der Anzahl der Wochenstunden reduziert, die derselbe den genannten Tätigkeiten widmet, ausgenommen die Tätigkeit aufgrund einer vom Bezirk oder vom Sanitätsbetrieb erteilten Vollzeit- oder Teilzeitbeauftragung, die gelegentliche Tätigkeit in der Vorsorgemedizin und in der Gesundheitserziehung, die Tätigkeit als Sprengelkoordinator oder Sprengelhygieniker, die Betreuungskontinuität und die Unterrichtstätigkeit, mit einer Höchstgrenze von 4 Wochenstunden, auf jedweder Stufe. Auch die freiberufliche Tätigkeit hinsichtlich einzelner ärztlicher Leistungen, die in den Bereich der Allgemeinmedizin fallen, und die in der Arztpraxis, die Sitz der Vertragstätigkeit ist, ausgeübt wird, bewirkt keine Kürzung der Höchstgrenze.
(4) Hinsichtlich der Berechnung der individuellen Höchstgrenze für die Ärzte, die einer Beschränkung infolge von vereinbaren Tätigkeiten mit Stundenverpflichtung unterliegen, wird die Höchstgrenze gemäß Absatz 1 dieses Artikels um 75 Einheiten für jede geleistete Wochenstunde freiberuflicher Tätigkeit reduziert.
(5) Die Ärzte können die eigene Höchstgrenze beschränken; dieselbe darf nicht weniger als 500 Arztwahlen betragen. Die sich aus einer Selbstbeschränkung ergebende Höchstgrenze ist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn der Selbstbeschränkung abänderbar, vorbehaltlich besonderer Erfordernisse, nach Anhören des Beirats des Bezirks gemäß Artikel 9.
(6) Die Abwicklung anderer, auch freiberuflicher Tätigkeiten, die mit der Eintragung in die Verzeichnisse vereinbar sind, darf keinen Nachteil für eine korrekte und pünktliche Durchführung der Aufgaben des Arztes, sowohl in Form der ambulanten Tätigkeit als auch der Hausvisiten gegenüber den Versicherten bewirken, die ihn gewählt haben.