(1) Die Arztwahlen der Bürger, die im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes Nr. 526/1982 zeitweilig aus den Verzeichnissen des zuständigen Bezirkes suspendiert wurden, werden automatisch wieder dem Arzt ab dem Zeitpunkt der Wiedereintragung derselben in die oben genannten Verzeichnisse zugeteilt.
(2) Der von Amts wegen durchzuführende Widerruf der Arztwahl infolge Todes des Betreuten wird ab dem Tag des Ablebens wirksam; die Arztwahl der zu Lasten lebenden Familienangehörigen bleibt unverändert. Der Bezirk ist verpflichtet, den Widerruf dem interessierten Arzt innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis mitzuteilen.
(3) Im Falle einer Übersiedlung teilt der Bezirk, bei welchem der Bürger die neue Arztwahl durchgeführt hat, diesen Umstand dem Herkunftsbezirk des Bürgers mit, damit der Widerruf mit Wirkung vom Datum der neuen Arztwahl vorgenommen werden kann. Die Bezirke, die das Versichertenarchiv mittels der meldeamtlichen Informationen der Gemeinden auf dem laufenden halten, können im Falle von Übersiedlungen in das Gebiet anderer Bezirke/Sanitätsbetriebe den Widerruf von Amts wegen vornehmen; die Arztwahl der zu Lasten lebenden Familienangehörigen bleibt unverändert. Der Bezirk muss den genannten Widerruf dem Arzt und dem interessierten Bürger rechtzeitig, und auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten ab dem Ereignis mitteilen.
(4) Die Löschungen wegen doppelter Einschreibung laufen ab dem Datum der zweiten Zuteilung, falls die Arztwahl zweimal denselben Arzt betraf. Wenn es sich um verschiedene Ärzte handelt, läuft die Streichung ab dem Datum der Mitteilung an den interessierten Arzt.