(1) In den übrigen Sprengeln oder Einzugsgebieten wird die Betreuungskontinuität von Ärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung gemäß folgenden Modalitäten abgewickelt:
(2) Für die in diesem Artikel genannten Formen der Betreuungskontinuität rufen die Betreuten die Notrufnummer 118 an. Der Dienst habende Angestellte stellt den Anruf zum Arzt für Allgemeinmedizin durch.