Übergangsbestimmung Nr. 1: Nach mündlicher Anfrage eines Elternteiles oder des gesetzlichen Vertreters an die zuständigen Bezirke, können die Kinder nach Vollendung des sechsten Lebensjahres dem Arzt für Allgemeinmedizin zugeteilt werden.
Übergangsbestimmung Nr. 2: Die Kommission, welche die Beziehungen zwischen der Spitalsequipe und den Ärzten für Allgemeinmedizin regelt, wird im Amt bestätigt.
Übergangsbestimmung Nr. 3: Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass unter die den Ärzten dieses Vertrags anvertrauten Aufgaben nicht die Funktionen eines Leichenbeschauarztes und eines Arztes der Totenpolizei fallen.