(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, und gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 155, werden vom Vertrauensarzt des Arbeitnehmers unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke ausgestellt.
(2) Die Bescheinigungen betreffend die Abwesenheit vom Arbeitsplatz, welche von anderen Ärzten als den Ärzten für Allgemeinmedizin ausgestellt werden, egal ob sie zum öffentlichen Dienst gehören oder Freiberufler sind, sind zum Zwecke der Rechtfertigung der Abwesenheit des Arbeitnehmers aus Krankheitsgründen gültig, sofern sie die Daten zur Identifizierung des Arztes und des Arbeiters und die Prognose enthalten, so wie dies im Rundschreiben des NISF 99/96 vom 13.05.1996 vorgesehen ist.
(3) Die Bescheinigungen betreffend Abwesenheiten vom Arbeitsplatz, die von anderen als den Wahlärzten ausgeführten sanitären Leistungen abhängen oder damit zusammenhängen, stehen nicht dem Arzt für Allgemeinmedizin zu, der zur Umschreibung nicht verpflichtet ist, weil dies nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, die zweckmäßigen Initiativen zu ergreifen, die geeignet sind, diese Bescheinigungen hinsichtlich aller Wirkungen auch für alle öffentlichen Körperschaften gültig zu erklären.