(1) Der Beginn und die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Arzt und dem zu Betreuenden fußen auf dem Vertrauensverhältnis.
(2) Der Bezirk informiert die Bürger angemessen über die berufliche Situation des Arztes, sein berufliches Curriculum, den Beginn seiner Vertragstätigkeit und die Charakteristika seiner Tätigkeit (Lage und Öffnungszeiten der Praxis, Teilnahme an Sozietäten, Telefonnummer der Praxis und/oder eventuell des Handys, eventuelles Personal und strukturelle Eigenschaften der Praxis). Zu diesem Zweck legt der Bezirk, im Einvernehmen mit den Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnen, eine eigene Karteikarte an.
(3) Jeder Anspruchsberechtigte wählt anlässlich der Ausstellung des Einschreibungsdokuments direkt für sich und für die eigenen Familienangehörigen den Arzt für Allgemeinmedizin unter jenen aus, die im Verzeichnis des Wohnsitzgebiets eingetragen sind, wie es im Artikel 16 definiert ist.
(4) Falls die Wahl obligatorisch ist oder wird, oder falls aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsverbindungen der Wohnsitz des Versicherten zu einem angrenzenden Gebiet tendiert, und immer dann, wenn schwerwiegende oder objektive Umstände die normale Betreuungsleistung behindern, kann der Betreute, nach Anhören des Beirates gemäß Artikel 9 und nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Arztes, einen Arzt eines anderen Einzugsgebietes oder Sprengels desselben Bezirkes wählen.
(5) Die Wahl hat für die ansässigen Bürger eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.
(6) Für die nicht ansässigen Bürger gilt die Wahl für eine bestimmte Zeit, mit gleichzeitiger Löschung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbetrieb des Bürgers. Die Wahl ist ausdrücklich verlängerbar.
(7) Die Kinder, die Eltern, der Ehepartner oder der Lebensgefährte des bereits beim Arzt für Allgemeinmedizin eingetragenen Versicherten können die Wahl zugunsten desselben Arztes auch in Abweichung zur Höchstgrenze oder der individuellen Quote vornehmen, sofern sie mit dem eingetragenen Versicherten zusammen leben.