(1) Die freie Wahl des Arztes erfolgt im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 833/1978 und des Artikel 8, Absatz 1 des Legislativdekretes 30.12.1992 Nr. 502 im objektiven Rahmen der Gesundheitsorganisation.
(2) Für die Wirkungen des Absatzes 1 wird die Grundversorgung nach Sprengeln oder Einzugsgebieten organisiert.
(3) Der Bezirk führt die Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Gewährung der Grundversorgung, die nach Sprengeln oder Einzugsgebieten unterteilt sind.
(4) Für jeden Sprengel oder Einzugsgebiet kann nur ein Arzt pro 1500 Ansässige oder Bruchteile davon von mehr als 750, abzüglich der Bevölkerung im Alter zwischen 0 und 14 Jahren sowie der Gäste der Altersheime ohne Arztwahl, eingetragen werden. Für die Berechnung werden die Bevölkerungszahlen vom 31. Dezember des vorhergehenden Jahres genommen. In den Sprengeln oder Einzugsgebieten, in denen kein Basiskinderarzt tätig ist, kann aus objektiven Erfordernissen die Bevölkerung im Alter zwischen 0 und 6 Jahren abgezogen werden.
(5) Bei der Ermittlung der Anzahl der eintragbaren Ärzte, sind außer dem Verhältnis gemäß vorhergehendem Absatz auch die allfälligen bestehenden Beschränkungen der Höchstgrenzen unter 1500 Wahlen zu Lasten der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Ärzte zu berücksichtigen und zwar unabhängig ob sich dieselben aus der Anwendung des Artikel 20 oder aus dem Willen der Ärzte ergeben.
(6) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Einwirkungen der Beschränkungen auf dieselbe wird auf die Situationen Bezug genommen, die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestanden haben.
(7) Im Falle der Änderung des Einzugsgebiets behält der Arzt alle innegehabten Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der neuen Gebietseinteilung zu einem anderen Gebiet als zu jenem gehören, in welchem der Arzt eingetragen ist, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts der Betreuten auf die Arztwahl.