(1) Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen und um die Beziehungen zwischen dem Bürger und dem Arzt, auch über die Beschleunigung der Verfahren des Zugangs zu den verschiedenen Diensten des Bezirks, zu erleichtern, können die eingetragenen Ärzte unter sich Arten von Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren und verwirklichen, welche von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert ist:
(2) Die Entgelte betreffend die Gruppenmedizin werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 42, Absatz 5, Buchstabe h) geleistet.