(1) Die Verschreibung von Medikamenten erfolgt nach Menge und Qualität, gemäß Wissen und Gewissen mit den von den geltenden Gesetzen festgesetzten Modalitäten unter Befolgung des gesamtstaatlichen Arzneimittelverzeichnisses, so wie es vom Artikel 8, Absatz 10, des Gesetzes vom 24.12.1993, Nr. 537 und folgenden Ergänzungen und Abänderungen neu klassifiziert wurde; dies fällt in die Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes.
(2) Der Arzt kann die pharmazeutische Verschreibung, oder die Erneuerung derselben, auch in Abwesenheit des Patienten vornehmen, wenn seines Erachtens die Visite nicht notwendig ist.
(3) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Vertragspartner können auf Landesebene Versuche betreffend die Modalitäten und Verfahren durchführen und zwar einschließlich der Vielfachverschreibung unter Beachtung der Kostengrenzen und der auf gesamtstaatlicher Ebene diesbezüglich geltenden Bestimmungen, die geeignet sind, die Obliegenheiten der Ärzte zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten der Bürger zu lindern und um eine bessere Sammlung der Daten zu gestalten.
(4) Auf dem Rezept verzeichnet der Arzt gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen das Recht auf Befreiung von der Zahlung des Tickets. Allfällige besondere Modalitäten zur Anmerkung des Rechts auf Befreiung oder nicht und anderen notwendigen Anmerkungen, auch bezogen auf besondere örtliche Methoden der Datenerhebung, werden von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen der Ärzte für allgemeine Medizin festgelegt.
(5) Die Notwendigkeit der Verabreichung von Verbandsmaterial und Heilbehelfen laut Landesgesetz 3. Jänner 1986, Nr. 2 in geltender Fassung, sowie von Heilbehelfen für Diabetiker wird vom behandelnden Arzt einmal im Jahr dem Bezirk vorgeschlagen. Die Verabreichung und die entsprechende eventuelle Aufteilung wird vom Bezirk gemäß den von der Provinz festgelegten Organisationsmodalitäten verfügt.
(6) Im Falle therapeutischer Dringlichkeit oder Notwendigkeit wird die pharmazeutische Verschreibung auch von den bediensteten Ärzten und von den intern konventionierten Fachärzten vorgenommen. Bei der Entlassung aus Krankenhausstrukturen oder nach einer fachärztlichen Visite ist es Aufgabe des Krankenhausarztes oder des konventionierten Facharztes, eine eigene Verschreibung für die zur Behandlung des Patienten für notwendig erachteten Medikamente auszustellen, im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Medikamentenverschreibung.
(7) Der Arzt für Allgemeinmedizin ist nicht zur Umschreibung der pharmazeutischen Verschreibung verpflichtet, die sich aus sanitären Leistungen ergeben oder damit zusammenhängen, die von anderen Ärzten erbracht wurden.