Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen sind gegenüber den Ärzten für Allgemeinmedizin der Provinz Bozen bindend, mit der freien Entscheidung, die von den Artikeln 27, Absatz 2, Buchstaben a) und c), 40, 45, 46, 48, 49, 50, 51 und 52 vorgesehenen Initiativen mitzutragen.