(1) Innerhalb Ende der Monate März und September sowie, in Bedarfsfällen zu jedem anderen Zeitpunkt. veröffentlichen die Bezirke im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol und im Internetportal des Bezirkes das Verzeichnis der Gebiete, wo Vertragsärzte für die Grundversorgung fehlen; dieselben werden im Laufe des vorhergehenden Semesters auf der Grundlage der Kriterien gemäß vorhergehendem Artikel festgestellt, wobei allfällige Pensionierungen während des laufenden Semesters zu berücksichtigen sind. Falls die Eingeschriebenen des ausscheidenden Arztes für Allgemeinmedizin nicht von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Ärzten aufgenommen werden können, wird diese Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.
(2) Anlässlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete kann der Bezirk unbeschadet des Eintragungsgebiets des Arztes die Gemeinde oder das Gebiet angeben, in welchem auf jeden Fall eine angemessene Dienstzeit an Ambulatoriumsbetreuung gewährleistet werden muss.
(3) Für die Erteilung der Aufträge in den veröffentlichten unterversorgten Gebieten gemäß dem, was im Absatz 1 festgelegt wurde, können sich beteiligen:
- a) die Ärzte, die bereits in eines der Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Grundversorgung eingetragen sind, die im Sinne von Artikel 14 auf Provinzebene errichtet wurden, welche seit wenigstens zwei Jahren im Herkunftsverzeichnis eingetragen sind und zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten aufgrund jedwedem Titel im Rahmen des Landesgesundheitsdienstes ausüben, ausgenommen Tätigkeit im Rahmen der Betreuungskontinuität, die programmierte Tätigkeit in den territorialen Diensten und die Tätigkeit als Sprengelhygieniker sowie als Sprengelkoordinator. Diese Umstände müssen im Ansuchen angegeben werden. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für dieselbe das Recht der Versetzung in Anspruch genommen werden;
- b) die Ärzte, welche am letzten Tag der Einreichungsfrist für das Ansuchen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- - Eintragung in das Berufsregister;
- - im Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß D.P.R. vom 26.7.1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, sein;
- - die Voraussetzungen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 13.11.1995, Nr. 22 haben oder im Besitz des Ausbildungsnachweises für Allgemeinmedizin oder eines gleichwertigen Titels sein, wie vom Landesgesetz vom 15.11.2002, Nr. 14, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen vorgesehen;
- - nicht die Altersgrenze gemäß dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag überschritten haben.
(4) Die Anwärter reichen, innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1, bei den zuständigen Bezirken getrennte Ansuchen ein, wobei die Bestimmungen im Bereich der Stempelsteuer einzuhalten sind.
(5) Als Anlage zum Ansuchen müssen die Anwärter eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde im Sinne des DPR vom 28.12.2000, Nr. 445 welche das Vorhandensein der Voraussetzungen und der erklärten Titel bestätigt, sowie ob sie am Tag der Vorlage des Gesuchs ein abhängiges Arbeitsverhältnis, auch befristeter Natur haben, ob sie eine Pension beziehen und ob sie sich in einer Unvereinbarkeitsposition gemäß der unter Buchstabe G) beiliegenden Erklärung befinden.
(6) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten an die Ärzte gemäß Buchstabe b) des Absatzes 3 wird eine Rangordnung aufgrund der Kriterien gemäß Anhang H) erstellt.
(7) Zwecks Erteilung der Aufträge erstellt der Bezirk für jeden unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiet eine eigene Rangordnung der Ärzte laut Absatz 3, wobei den Ärzten gemäß Buchstabe a) von Absatz 3 auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse für die Grundversorgung der Vorzug zu geben ist.
(8) Bei der Zuweisung von Gebieten mit mangelhafter Grundversorgung machen die Bezirke, unbeschadet der Bestimmung von Absatz 7, folgende Vorbehalte:
- a) die Quote von 90 Prozent zu Gunsten der Ärzte, welche in Besitz des Ausbildungsnachweises für Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom 15.11.2002, Nr. 14, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen sind;
- b) die Quote von 10 Prozent zu Gunsten der Ärzte welche in Besitz eines gleichwertigen Titels sind.
(9) Sofern aufgrund fehlender Zuweisungsanfragen, unterversorgte Gebiete, welche einer der beiden Anwärterquoten zustehen, nicht zugewiesen werden, so werden sie der anderen Anwärterquote zugewiesen.
(10) Der Arzt, der sich um eine unterversorgte Zone beworben hat und die Befugnis gemäß Absatz 3, Buchstabe a) genutzt hat, und den Auftrag im Sinne von Artikel 16, Absatz 1, annimmt, verfällt vom innegehabten Auftrag im Herkunftsgebiet am 90. Tag und jedenfalls ab dem Tag des Beginns der Tätigkeit im neuen zugeteilten Gebiet.