In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Vertrag vom 11. Dezember 2007 1)
Vertrag auf Landesebene für die Reglung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin. Gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
1

Visualizza documento intero
1)
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.

Art. 15 (Besetzung der Gebiete mit mangelhafter Grundversorgung)

(1) Innerhalb Ende der Monate März und September sowie, in Bedarfsfällen zu jedem anderen Zeitpunkt. veröffentlichen die Bezirke im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol und im Internetportal des Bezirkes das Verzeichnis der Gebiete, wo Vertragsärzte für die Grundversorgung fehlen; dieselben werden im Laufe des vorhergehenden Semesters auf der Grundlage der Kriterien gemäß vorhergehendem Artikel festgestellt, wobei allfällige Pensionierungen während des laufenden Semesters zu berücksichtigen sind. Falls die Eingeschriebenen des ausscheidenden Arztes für Allgemeinmedizin nicht von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Ärzten aufgenommen werden können, wird diese Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.

(2) Anlässlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete kann der Bezirk unbeschadet des Eintragungsgebiets des Arztes die Gemeinde oder das Gebiet angeben, in welchem auf jeden Fall eine angemessene Dienstzeit an Ambulatoriumsbetreuung gewährleistet werden muss.

(3) Für die Erteilung der Aufträge in den veröffentlichten unterversorgten Gebieten gemäß dem, was im Absatz 1 festgelegt wurde, können sich beteiligen:

  • a)  die Ärzte, die bereits in eines der Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Grundversorgung eingetragen sind, die im Sinne von Artikel 14 auf Provinzebene errichtet wurden, welche seit wenigstens zwei Jahren im Herkunftsverzeichnis eingetragen sind und zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten aufgrund jedwedem Titel im Rahmen des Landesgesundheitsdienstes ausüben, ausgenommen Tätigkeit im Rahmen der Betreuungskontinuität, die programmierte Tätigkeit in den territorialen Diensten und die Tätigkeit als Sprengelhygieniker sowie als Sprengelkoordinator. Diese Umstände müssen im Ansuchen angegeben werden. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für dieselbe das Recht der Versetzung in Anspruch genommen werden;
  • b)  die Ärzte, welche am letzten Tag der Einreichungsfrist für das Ansuchen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • -  Eintragung in das Berufsregister;
    • -  im Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß D.P.R. vom 26.7.1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, sein;
    • -  die Voraussetzungen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 13.11.1995, Nr. 22 haben oder im Besitz des Ausbildungsnachweises für Allgemeinmedizin oder eines gleichwertigen Titels sein, wie vom Landesgesetz vom 15.11.2002, Nr. 14, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen vorgesehen;
    • -  nicht die Altersgrenze gemäß dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag überschritten haben.

(4) Die Anwärter reichen, innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1, bei den zuständigen Bezirken getrennte Ansuchen ein, wobei die Bestimmungen im Bereich der Stempelsteuer einzuhalten sind.

(5) Als Anlage zum Ansuchen müssen die Anwärter eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde im Sinne des DPR vom 28.12.2000, Nr. 445 welche das Vorhandensein der Voraussetzungen und der erklärten Titel bestätigt, sowie ob sie am Tag der Vorlage des Gesuchs ein abhängiges Arbeitsverhältnis, auch befristeter Natur haben, ob sie eine Pension beziehen und ob sie sich in einer Unvereinbarkeitsposition gemäß der unter Buchstabe G) beiliegenden Erklärung befinden.

(6) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten an die Ärzte gemäß Buchstabe b) des Absatzes 3 wird eine Rangordnung aufgrund der Kriterien gemäß Anhang H) erstellt.

(7) Zwecks Erteilung der Aufträge erstellt der Bezirk für jeden unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiet eine eigene Rangordnung der Ärzte laut Absatz 3, wobei den Ärzten gemäß Buchstabe a) von Absatz 3 auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse für die Grundversorgung der Vorzug zu geben ist.

(8) Bei der Zuweisung von Gebieten mit mangelhafter Grundversorgung machen die Bezirke, unbeschadet der Bestimmung von Absatz 7, folgende Vorbehalte:

  • a)  die Quote von 90 Prozent zu Gunsten der Ärzte, welche in Besitz des Ausbildungsnachweises für Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom 15.11.2002, Nr. 14, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen sind;
  • b)  die Quote von 10 Prozent zu Gunsten der Ärzte welche in Besitz eines gleichwertigen Titels sind.

(9) Sofern aufgrund fehlender Zuweisungsanfragen, unterversorgte Gebiete, welche einer der beiden Anwärterquoten zustehen, nicht zugewiesen werden, so werden sie der anderen Anwärterquote zugewiesen.

(10) Der Arzt, der sich um eine unterversorgte Zone beworben hat und die Befugnis gemäß Absatz 3, Buchstabe a) genutzt hat, und den Auftrag im Sinne von Artikel 16, Absatz 1, annimmt, verfällt vom innegehabten Auftrag im Herkunftsgebiet am 90. Tag und jedenfalls ab dem Tag des Beginns der Tätigkeit im neuen zugeteilten Gebiet.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActiona) Vertrag vom 11. Dezember 2007 —
ActionAction1. DEFINITION DER ALLGEMEINMEDIZIN
ActionAction2. DIE MERKMALE DER ALLGEMEINMEDIZIN/ FAMILIENMEDIZIN
ActionActionAllgemeine Grundsätze
ActionActionGrundversorgung
ActionActionArt. 14 (Optimales Verhältnis)
ActionActionArt. 15 (Besetzung der Gebiete mit mangelhafter Grundversorgung)
ActionActionArt. 16 (Errichtung des Vertragsverhältnisses)
ActionActionArt. 17 (Voraussetzungen und Öffnung der Arztpraxen)
ActionActionArt. 18 (Vertretungen)
ActionActionArt. 19 (Provisorische Aufträge)
ActionActionArt. 20 (Höchstgrenze an Arztwahlen und Beschränkungen)
ActionActionArt. 21 (Arztwahl)
ActionActionArt. 22 (Widerruf und Abweisung der Arztwahl)
ActionActionArt. 23 (Widerruf von Amts wegen)
ActionActionArt. 24 (Arztwahl, Widerruf, Abweisung: wirtschaftliche Wirkungen)
ActionActionArt. 25 (Namensverzeichnis und monatliche Änderungen)
ActionActionArt. 26 (Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes)
ActionActionArt. 27 (Aufgaben mit variablem Entgelt)
ActionActionArt. 28 (Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung des Betreuten)
ActionActionArt. 29 (Konsilium mit dem Facharzt)
ActionActionArt. 30 (Zugang des Familienarztes in das Krankenhaus)
ActionActionArt. 31 (Pharmazeutische Betreuung und Vordrucke)
ActionActionArt. 32 (Anträge um fachärztliche Untersuchungen, Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen oder für Thermalkuren)
ActionActionArt. 33 (Krankheitsbescheinigungen für die Arbeitnehmer)
ActionActionArt. 34 (Programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Betreuter)
ActionActionArt. 35 (Gruppenmedizin)
ActionActionArt. 36 (Vernetzte Medizin)
ActionActionArt. 37 (Sozio-betreuungsmäßige Eingriffe)
ActionActionArt. 38 (Beziehungen zu den Diensten der Betreuungskontinuität)
ActionActionArt. 39 (Gelegentliche Visiten)
ActionActionArt. 40 (Freiberuf)
ActionActionArt. 41 (Mitteilungen an die Öffentlichkeit)
ActionActionArt. 42 (Wirtschaftliche Behandlung)
ActionActionArt. 43 (Fürsorgebeiträge und Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung)
ActionActionArt. 44 (Beziehungen zwischen dem Vertragsarzt und der Ärztlichen Leitung des Bezirks)
ActionActionArt. 45 (Zusätzliche Leistungen und Tätigkeiten)
ActionActionArt. 46 (Innovative Organisationsformen: territoriale Equipes)
ActionActionArt. 47 Wirtschaftliche Behandlung bei Teilnahme an territorialen Equipes
ActionActionArt. 48 (Betreuungskontinuität)
ActionActionArt. 49 (Betreuungskontinuität in Bozen und angrenzenden Gemeinden)
ActionActionArt. 50 (Betreuungskontinuität in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten)
ActionActionArt. 51 (Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten)
ActionActionArt. 52 (Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten)
ActionActionArt. 53 (Versicherung gegen Risiken in Zusammenhang mit den Beauftragungen)
ActionActionArt. 54 (Betreuung der Touristen)
ActionActionArt. 55 Verpflichtung zu den Leistungen
ActionActionArt. 56 (Nichtanwendung der alten Verträge)
ActionActionArt. 57 Schlussbestimmungen
ActionActionArt. 58 Übergangsbestimmungen
ActionAction
ActionActionANHANG B (Art. 27 und 39)
ActionActionANHANG C (Art. 32)
ActionActionProgrammierte Hausbetreuung zugunsten gehunfähiger Patienten
ActionActionIntegrierte Hausbetreuung
ActionActionBetreuung der Patienten, die Gäste in geschützten Einrichtungen und Gemeinschaften sind
ActionActionANHANG G (Artikel 5 und 15)
ActionActionErstellung der Rangordnungen
ActionActionDidaktische Tätigkeit und Tätigkeit als Tutor
ActionActionb) Vertrag vom 14. April 2008
ActionActionc) Vertrag vom 15. September 2008
ActionActiond) Vertrag vom 5. Mai 2009
ActionActionf) Vertrag vom 14. Juli 2015
ActionActiong) Vertrag vom 19. Juli 2017, Nr. 0
ActionActionh) Vertrag vom 23. August 2017, Nr. 00
ActionActioni) Vertrag vom 9. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionj) Vertrag vom 13. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActionk) Kollektivvertrag vom 13. November 2020
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis