(1) Der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder sein Delegierter beruft trimestral eine Versammlung mit den Sprengelkoordinatoren und den Mitgliedern des Beirats des Bezirkes ein, um die Einheitlichkeit der Zulassungskriterien zu den Behandlungen zu gewährleisten, gemeinsam den Ablauf des Betreuungsprozesses hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Effizienz zu überprüfen, und um für die allfälligen Probleme, die mit der Verwaltung des Vertrags zusammenhängen, die entsprechenden Lösungen untersuchen.
(2) Zu den Sitzungen können die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin in Bezug auf einzelne zur Diskussion stehende Betreuungsprobleme eingeladen werden.
(3) Der rechtzeitig verständigte Arzt für Allgemeinmedizin ist verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen, wobei Fristen und Modalitäten zu vereinbaren sind.