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a) Vertrag vom 11. Dezember 2007 1)
Vertrag auf Landesebene für die Reglung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin. Gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.

Art. 42 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Die wirtschaftliche Behandlung der Ärzte für Allgemeinmedizin ist zusammengesetzt:

  • a)  dem jährlichen Festbetrag des Entgeltes ("Berufshonorar");
  • b)  dem variablen Betrag des Entgeltes (verschiedene Zulagen und Vergütungen).

(2) Der jährliche Festbetrag pro Betreutem zum 31. Dezember 2007 ist in der Anlage A angeführt. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 wird dieser Festbetrag im Ausmaß der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für das zweite Halbjahr 2007 errechneten Inflationsrate angehoben.

(3) Zusätzlich zum Festbetrag gemäß Absatz 2 erhält der Arzt für jeden Betreuten, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, ein zusätzliches Jahresentgelt von Euro 15,83, unabhängig vom Doktoratsalter.

(4) Variable Quote des Entgelts:

Für die Ärzte für Allgemeinmedizin wird die variable Quote des Entgelts pro Betreuten in folgende Entgeltsteile aufgeteilt:

  • a)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen;
  • b)  Entgelte für programmierte Betreuung für gehunfähige Betreute und für die integrierte Betreuung;
  • c)  Erhöhungen für benachteiligte Gebiete;
  • d)  Zulage für Informatikmitarbeit;
  • e)  Zulage für Arztpraxis–Mitarbeiter;
  • f)  Zweisprachigkeitszulage;
  • g)  Vergütung für Zielvorhaben;
  • h)  Entgelte für Tätigkeit in Form einer Vereinigung.

(5) Ab 1. Jänner 2008 wird der Betrag der verschiedenen in Absatz 4 genannten Entgelte wie folgt festgesetzt:

  • a)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen.
    Den Ärzten stehen die Entgelte für die allfälligen gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 39 und die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B) zu.
  • b)  Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung an gehunfähige Betreute gemäß Artikel 34, Absatz 1, Buchstaben a), b) und c); die entsprechenden Beträge sind in den Protokollen unter den Anhängen D), E) und F) dieses Vertrags angegeben. Das Gesamtausmaß der entsprechenden Ausgaben wird jährlich von der Landesregierung nach vorheriger Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften festgelegt, wobei die vom Landesgesundheitsplan festgelegten zu erreichenden Zielvorhaben und die effektiv erreichten Zielvorhaben, zu berücksichtigen sind. Die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B und die Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung der gehunfähigen Patienten gemäß Anhänge D), E) und F) dürfen auf keinen Fall 100 Prozent des jährlichen Festbetrages des Entgeltes übersteigen. Die Entgelte der Anhänge D) und E) werden nach vorheriger Ausfüllung der Vordrucke 03.90.023 -11/95 -C.S./382 oder gleichwertiger Vordrucke ausgezahlt werden.
  • c)  Erhöhungen für sehr benachteiligte Gebiete
    Für die Abwicklung der Tätigkeit in Gebieten, die von der Provinz als sehr benachteiligt erklärt wurden, gebührt dem Arzt für Allgemeinmedizin bis zum Erreichen von 500 Eingeschriebenen, die in einer als sehr benachteiligtes Gebiet erklärten Gemeinde ansässig sind, für einen Zeitraum von 2 Jahren, eine monatliche Zulage im Ausmaß von Euro 611,86. Nach Erreichung der Anzahl von 500 Eingeschriebenen, die in den Gemeinden ansässig sind, die als sehr benachteiligtes Gebiet erklärt wurden, wird diese Zulage im Ausmaß von 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Absatz 1, Buchstabe a) dieses Artikels auf unbestimmte Zeit ausgezahlt. Voraussetzung für den Erhalt dieser Zulage, ist eine angemessene Öffnungszeit in der als sehr benachteiligtes Gebiet erklärten Gemeinde, d. h. ein Minimum von einer Stunde pro 100 Betreute, mit mindestens zwei Zugängen pro Woche in den Gemeinden bis zu 500 Einwohnern und mindestens drei Zugängen in den Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern.
  • d)  Zulage für Informatikmitarbeit
    Die Ärzte welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits unbefristet beauftragt sind, sind innerhalb des Jahres 2009 verpflichtet, das individuelle Gesundheitsblatt des Patienten zum ausschließlichen Gebrauch des Arztes mit Informatikgeräten und –programmen zu führen, die für epidemiologische Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten, wenigstens 70 Prozent sowohl der pharmazeutischen Verschreibungen als auch der Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken. Dem Arzt wird dafür eine monatliche Pauschalzulage von Euro 183,56 nach vorheriger Selbsterklärung im Sinne des DPR 28 Dezember 2000, Nr. 445 – falls diese nicht bereits abgegeben wurde – gewährt. Die Ärzte, welche diese Zulage erhalten, müssen eine E-mail-Adresse haben, die sie dem Bezirk mitteilen. Diese Bestimmungen finden auf jene Ärzte keine Anwendung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenständlichen Vertrages ein Doktoratsalter von mehr als 30 Jahren haben. Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Informatikmitarbeit und damit verbundenen Aufgaben und Pflichten ergeben, mitzuteilen.
  • e)  Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter
    Den Ärzten für Allgemeinmedizin, die sich für wenigstens 10 Stunden eines bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters bedienen oder eines nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiters, werden die folgenden Zulagen gewährt:
    • 1)  für einen für wenigstens 10 Wochenstunden beschäftigten Mitarbeiter 2,00 Euro pro Jahr und Betreuten; die Zulage darf in keinem Fall unter 122,37 Euro pro Monat liegen;
    • 2)  für einen für wenigstens 15 Wochenstunden beschäftigten Mitarbeiter 2,50 Euro pro Jahr und Betreuten; die Zulage darf nicht weniger als 183,56 Euro pro Monat betragen;
    • 3)  der Bezug dieser Zulage untersteht einer Selbsterklärung im Sinne des D.P.R. 28. Dezember 2000, Nr. 445, seitens des Arztes und der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrags oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft, falls nicht bereits eingereicht. Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk jegliche Änderung hinsichtlich der Artzpraxis-Mitarbeiter mitzuteilen.
  • f)  Zweisprachigkeitszulage
    Den Ärzten für Allgemeinmedizin, die bereits im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Titels sind, oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises, wird die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 , in geltender Fassung, im Ausmaß von 206,29 Euro pro Monat zuerkannt.
  • g)  Vergütung für Zielvorhaben
    Die Autonome Provinz Bozen stellt jährlich einen Betrag für Zielvorhaben und Pilotprojekte im Bereich der Allgemeinmedizin zur Verfügung, an denen die Ärzte für Allgemeinmedizin freiwillig teilnehmen können. Dieser Betrag wird von der Provinz im Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen fest-gelegt. Dieser Betrag wird am Anfang des Jahres jedem Bezirk, aufgrund der Anzahl der in den Verzeichnissen der Ärzte für Allgemeinmedizin eingeschriebenen Betreuten des jeweiligen Bezirkes, für die Erreichung von eigenen Zielvorhaben auf Bezirksebene zugeteilt. Die vollständig formulierten Zielvorhaben müssen innerhalb 30. September jeden Jahres beim zuständigen Bezirk, Territoriale Direk-tion, eingereicht werden. In der Regel bestimmt der Beirat gemäß Artikel 9 innerhalb 31. Oktober die im darauf folgenden Jahr zu aktivierenden Zielvorhaben. Diese werden aus jenen des Landesgesundheitsplanes bzw. jenen die vom Bezirk, von den wissenschaftlichen Gesellschaften für Allgemeinmedizin und von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften vorgeschlagen werden, ausgewählt. Diese Zielvorhaben müssen vom Direktor des Bezirkes genehmigt werden. Die erzielten Ergebnisse werden nach Abschluss des Zielvorhabens dem Assessorat für Gesundheitswesen mitgeteilt. Außerordentliche Zielvorhaben können auch außerhalb der vorgesehenen Termine auf der Ebene des Bezirkes vereinbart und aktiviert werden.
  • h)  Entgelte für Tätigkeit in Form einer Vereinigung
    Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin im Sinne des Artikel 35 bzw. in Form der vernetzten Medizin im Sinne des Artikel 36 ausüben, wird zusätzlich ein jährliches Pauschalvergütung für jeden eingeschriebenen Betreuten im Ausmaß von 7,00 bzw. 4,70 Euro zuerkannt. Die Entgelte für die vernetzte Medizin und die Gruppenmedizin sind nicht kumulierbar

(6) Die Entgelte gemäß Absatz 2 (Berufshonorar) und Absatz 3 (Zusatzentgelt für über 75 jährige Betreute) werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monat überwiesen. Die Entgelte gemäß Absatz 4 und 5 (variable Quoten) werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Doktoratsalters werden am 1. des Monats nach jenem der Anreifung durchgeführt. Sämtliche pro Betreutem vorgesehene Jahresentgelte können in Monats- und Tagesraten aufgeteilt werden, wobei das Jahr mit 360 Tagen und der Monat mit 30 Tagen angenommen wird.

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