(1) Falls er es für notwendig erachtet, stellt der Arzt einen Antrag für eine fachärztliche Untersuchung oder Leistung oder einen Vorschlag für eine Krankenhauseinlieferung oder für Thermalkuren aus.
(2) Der Antrag für eine Untersuchung oder fachärztliche Visite muss mit der Diagnose oder dem diagnostischen Verdacht versehen sein. Derselbe kann den Antrag für ein fachärztliches Konsilium gemäß der vom Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beinhalten.
(3) Der Arzt kann den Antrag oder die Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen auch in Abwesenheit des Patienten vornehmen oder erneuern, falls er eine Visite des Patienten als für nicht notwendig erachtet. Diese Verschreibungen fallen in die Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes.
(4) Der Facharzt formuliert eine erschöpfende Antwort auf die diagnostische Frage mit dem Vermerk "an den behandelnden Arzt", wobei er die Therapie verschreibt und auf die allfällige Nützlichkeit nachfolgender fachärztlicher Kontrollen hinweist.
(5) Falls der Facharzt weitere Untersuchungen für die Antwort auf die Frage des behandelnden Arztes als für notwendig erachtet, stellt er direkt die entsprechenden Anträge aus.
(6) Die Betreuten haben zu den öffentlichen Einrichtungen ohne den Antrag des behandelnden Arztes für folgende Fachgebiete Zugang: Zahnheilkunde, Gynäkologie, Kinderheilkunde, Psychiatrie und Augenheilkunde, beschränkt auf die optometrischen Messungen.
(7) Hinsichtlich der Beziehungen zu den Fachärzten erlässt die Provinz Bestimmungen für die direkte Verschreibung auf dem Landesrezeptblock von Seiten des Facharztes, allfälliger Voruntersuchungen vor den instrumentellen Untersuchungen, die für die Beantwortung der gestellten diagnostischen Frage notwendig sind, der Voruntersuchungen vor Krankenhauseinlieferungen und chirurgischen Eingriffen, sowie des Antrags der Leistungen, die innerhalb von 30 Tagen ab der Entlassung durchzuführen sind. Die späteren programmierten Kontrollen sind dem Arzt für Allgemeinmedizin vorzuschlagen.
(8) Die Bestimmungen gemäß vorhergehendem Absatz sind zu beachten, auch zwecks Anwendung der Abkommen betreffend die Abkommen über die Kostenbegrenzungen.
(9) Der Vorschlag für eine gewöhnliche Krankenhauseinlieferung muss mit einem eigenen vom behandelnden Arzt ausgefüllten Blatt (Anhang C) versehen sein, welches die Daten des Patienten enthält, welche dem individuellen Sanitätsblatt zu entnehmen sind.
(10) Der Vordruck gemäß Artikel 31 wird vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 33 auch für die Bescheinigungen dieses Vertrags, für die Vorschläge für Krankenhauseinlieferung und für Thermalkuren und für die Anträge für fachärztliche Leistungen verwendet. Er wird auch für die Anträge für Transporte mit Ambulanzwagen, auf denen der Arzt, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, die Diagnose des Patienten vermerkt.
(11) Der Arzt für Allgemeinmedizin ist nicht verpflichtet, die Laborproben und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen, die Krankenhauseinlieferungen, die fachärztlichen Untersuchungen, die Medikamente und die Vorschläge für Thermalkuren, die mit von anderen als den Wahlärzten ausgeführten sanitären Leistungen zusammenhängen oder davon abhängen, umzuschreiben.