(1) Über die Gruppenmedizin hinaus ist die Vernetzte Medizin vorgesehen, für welche dieselben Bedingungen wie für die Gruppenmedizin gelten, mit Ausnahme der in den Buchstaben d) und e) des Artikels 35 angeführten Bedingungen.
(2) Die vernetzte Medizin ist gekennzeichnet durch:
(3) Die Entgelte betreffend die vernetzte Medizin werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 42, Absatz 5, Buchstabe h) geleistet.