(1) Nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 10 legt der Landesrat für Gesundheitswesen die Leistungen und die Zusatzleistungen fest, zu deren Ausführung die Ärzte für Allgemeinmedizin frei ihre Bereitschaft erklären können; diese Leistungen werden unter folgenden ausgewählt:
(2) Gleichzeitig mit der Festlegung der Leistungen und Zusatzleistungen gemäß vorhergehendem Absatz definiert das Assessorat für Gesundheitswesen, nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den territorial zuständigen Bezirken die Zielsetzungen, das Jahresbudget und die Modalitäten der Verteilung desselben an die Ärzte für allgemeine Medizin, die an den ergänzenden Tätigkeiten teilnehmen.
(3) Die Landeskommission gemäß Artikel 10 dieses Vertrags überprüft am Ende die erreichten Ergebnisse und erlässt Bezugsrichtlinien für den darauf folgenden Zeitraum.
(4) Die didaktische und die Tätigkeit als Tutor der Ärzte für Allgemeinmedizin mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Legislativdekret vom 17. August 1999, Nr. 368 wird gemäß Anhang I) geregelt.