(1) Zwecks Erteilung der Aufträge für die unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiete lädt der Bezirk schriftlich mittels Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung die in die örtlichen Rangordnungen gemäß Absatz 7 des Artikel 15 eingetragenen Ärzte dazu ein, an der Zuweisung der unterversorgten Gebiete teilzunehmen. Dem Einladungsschreiben, in welchem der Tag, die Uhrzeit und der Ort anzugeben sind, wo die Erteilung der Aufträge erfolgen wird, sind die örtlichen Rangordnungen gemäß Absatz 7 von Artikel 15 beizulegen. Zum festgesetzten Zeitpunkt führt der Direktor des Bezirkes oder dessen Delegierter die Erteilung der Aufträge gemäß Rangordnung durch. Die Eingeladenen können sich auch durch Dritte, die mit Vollmacht ausgestattet sind, vertreten lassen.
(2) Der Arzt, der den Auftrag angenommen hat, muss innerhalb der folgenden 90 Tage, bei sonstigem Verfall:
- - im zugewiesenen unterversorgten Gebiet eine geeignete Berufspraxis gemäß den Vorschriften von Artikel 17 eröffnen und dies dem Bezirk mitteilen;
- - die Wohnung in das zugeteilte Einzugsgebiet, falls es sich um einen in Einzugsgebiete unterteilten Sprengel handelt, oder in den zugeteilten Sprengel, verlegen, vorbehaltlich der eventuellen vom Bezirk, nach Anhören des Beirates gemäß Artikel 9, genehmigten Abweichungen;
- - sich in die Ärztekammer der Provinz Bozen eintragen, falls er in einer anderen Provinz eingetragen ist. In diesem Fall kann er das Gesuch um Verlegung aus der Herkunftsärztekammer vorlegen.
(3) Die Bezirke können, unter Berücksichtigung allfälliger, von besonderen Situationen abhängigen Schwierigkeiten, zeitweilige Verlängerungen der Frist gemäß Absatz 2, im Ausmaß von maximal vier Monaten erlauben. Eventuelle Abweichungen zu dieser Frist können in Ausnahmefällen vom Direktor des Bezirkes ermächtigt werden.
(4) Innerhalb von 15 Tagen ab der Mitteilung über die erfolgte Eröffnung der Arztpraxis überprüft der Bezirk mit eigenem Sanitätspersonal die Eignung desselben in Bezug auf die Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 17 und gibt die Ergebnisse dem interessierten Arzt bekannt und legt, falls notwendig, eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen fest, um die Praxis den oben genannten Vorschriften anzupassen. Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist verfällt der Arzt vom Recht auf Erteilung des Auftrags.
(5) Der Auftrag gilt mit der Mitteilung des Bezirks über die Eignung der Arztpraxis oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäß Absatz 4, falls der Bezirk die vorgesehene Überprüfung der Eignung nicht vornimmt, als endgültig erteilt. Der Bezirk ist jedoch befugt, jederzeit die Eignung der Arztpraxis zu überprüfen.
(6) Der Arzt, dem ein Auftrag im Sinne dieses Artikels erteilt wird, wird in das Verzeichnis des unterversorgten Gebiets eingetragen.
(7) Um die Niederlassung von Ärzten in den unterversorgten Gebieten zu erleichtern und insbesondere in den benachteiligten Gebieten kann der Bezirk, auf Antrag des Arztes, die Benützung eines allenfalls zur Verfügung stehenden öffentlichen Ambulatoriums erlauben.
(8) Im Laufe des Vertragsverhältnisses kann der Arzt vom Bezirk ermächtigt werden, aus schwerwiegenden und objektiven Gründen die Wohnung in ein angrenzendes Einzugsgebiet zu verlegen, und zwar nach vorherigem positiven Gutachten des Landesbeirats gemäß Artikel 10 und vorausgesetzt, dass diese Verlegung nicht eine schlechtere Betreuung bewirkt.
(9) Dem Arzt ist es untersagt, Vertragstätigkeit im Sinne dieses Abkommens in Arztpraxen außerhalb des Sprengels oder des Einzugsgebiets auszuüben, ausgenommen das Ereignis gemäß Artikel 14, Absatz 7.