(1) Falls sich in einem Einzugsgebiet eine Unterversorgung in der Betreuung ergibt, die dem Fehlen von Ärzten zuzuschreiben ist, die in der Lage sind, die freien Arztwahlen zu übernehmen, kann der Bezirk, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 9 einen zeitweiligen Auftrag einem Arzt erteilen, wobei die Kriterien für die Erstellung der lokalen Rangordnungen gemäß Artikel 15, Absatz 6 zur Anwendung kommen.
(2) Diesen Auftrag mit einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten, die erneuerbar sind, endet zum Zeitpunkt, an dem der anspruchsberechtigte Arzt eingesetzt wird. Dem Arzt gemäß diesem Absatz werden für die Versicherten, für deren Betreuung er beauftragt wird, die Entgelte auf Grund seines Doktoratsalters gemäß Artikel 42 ausgezahlt.
(3) Im Todesfall des Vertragsarztes kann sein Vertreter die Tätigkeit gegenüber den Versicherten, die beim verstorbenen Arzt eingetragen waren, fortsetzen und er erhält die Entgelte gemäß vorhergehendem Absatz bis zur Einsetzung des anspruchsberechtigten Arztes.