(1) Dem Arzt für Allgemeinmedizin wird außer der gewöhnlichen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt im Ausmaß von Euro 42,82 für jeden Zugang für die integrierte Hausbetreuung der ersten Stufe und Euro 55,00 für jeden Zugang für die integrierte Hausbetreuung der zweiten Stufe und die Bezahlung der eventuell durchgeführten zusätzlichen Leistungen gewährt.
(2) Die Besuche des Arztes in der Wohnung des Patienten müssen tatsächlich erfolgen und es müssen die festgesetzten Fristen eingehalten werden.
(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet im Falle einer Aufnahme in einer sanitären oder sozialen Einrichtung, oder bei Beendigung der anfangs beurteilten klinischen Bedingungen.
(4) Auch die Übernahme des Patienten im Krankenhaus gilt als Zugang.