(1) Zwecks Gewährleistung der Betreuungskontinuität für den ganzen Tag und für alle Tage der Woche, wird dieselbe dadurch verwirklicht, dass telefonische Eingriffe und/oder Hausvisiten für die Dringlichkeiten bei Nacht, an Feiertagen und Vorfeiertagen von 8.00 Uhr am Samstag bis um 8.00 vom Montag, von 10.00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche bis 8.00 Uhr des Tages nach dem Feiertag und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr an allen Werktagen gewährleistet werden.
(2) Dieser Dienst wird von Ärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten entweder einzeln, oder in Form einer Ärztevereinigung, durchgeführt, wobei die Organisations- und Betreuungserfordernisse der verschiedenen Einzugsgebiete in Absprache mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.
(3) Der Bezirk kann mit Entscheidung des Bezirksdirektors das für Bozen und die umliegenden Gemeinden vorgesehene System der Betreuungskontinuität auch in anderen Gebieten des Landes einführen.