1. Die Abrechnung umfasst
a) das Ansuchen für die Auszahlung des Beitrages,
b) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben bis zur Höhe des gewährten Beitrags. Aus der Aufstellung müssen die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen,
c) eine Ersatzerklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft, die bescheinigt
1) dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden,
2) dass die zum Beitrag zugelassene Tätigkeit durchgeführt wurde,
3) dass alle entsprechenden Originalausgabenbelege im Besitz der Körperschaft sind,
c) einen Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten.
2. Die Abrechnung muss bis zum 30. April des auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, eingereicht werden.
3. Alle Ausgabenbelege müssen
a) den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen und quittiert sein,
b) auf den Namen der begünstigten Körperschaft lauten,
c) strikt das Tätigkeitsprogramm betreffen, auf welches sich das Beitragsansuchen bezieht.
4. Die Ausgabenbelege müssen im Beitragsjahr ausgestellt werden oder sich auf dieses beziehen. Ist die Tätigkeit auf mehrere Jahre angelegt, müssen die Ausgabenbelege im Jahr der Anlastung der entsprechenden Ausgabe ausgestellt werden.
5. Ausgabenbelege für Projekte und Initiativen, die aus Gründen, welche zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsgesuchs unvorhersehbar und von der Körperschaft nicht beeinflussbar sind, nicht innerhalb des betreffenden Kalenderjahres abgeschlossen werden, können im folgenden Jahr ausgestellt werden, wenn; Bedingung ist, dass die Verschiebung der Initiative oder des Projektes vorher mit ausreichender Begründung mitgeteilt wird. In diesen Fällen ist es außerdem erforderlich, den erfolgten Aufschub des Abschlusses der Initiative oder des Projektes auch bei der Abrechnung zu begründen.